Im Folgenden haben wir für Sie Textbausteine zusammengestellt, um Ihnen Anregungen für ein qualifiziertes Schreiben an die zuständige Behörde in Ihrem Ort zu bieten. Die zuständige Behörde für die Ahndung des Gehwegparkens müssen Sie in Ihrer Kommune erfragen.

Nicht alle Absätze des folgenden Schreibens sind für Ihren individuellen Bedarf geeignet. Bitte kopieren Sie sich die benötigten Passagen einzeln (mit dem Cursor die gewünschten Passagen markieren, Tasten „Strg“ und „C“ drücken und in eine Datei in Ihrem Textverarbeitungsprogramm mit „Strg“ und „V“ einfließen lassen.

Auf jeden Fall sollten Sie auf eine Antwort innerhalb einer gesetzten Frist bestehen. Für ein ggf. nochmals nötiges Antwortschreiben von Ihnen haben wir am Ende der Webseite mögliche Reaktionen Ihrerseits auf ausweichende Antworten der Behörde zur Auswahl.

Bitte informieren Sie uns über Ihre Aktivitäten und die Reaktionen der Behörden, damit wir diesen Service verbessern können.

Vielen Dank und viel Erfolg!

 

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Absender nicht vergessen!

 

An das

...Amt

Straße Nr.

PLZ Ort

Ort, Datum

Sehr geehrte Damen und Herren,

das unerlaubte Halten und Parken von Kfz auf Gehwegen und an deren Zu- und Abgängen behindert und gefährdet mich immer häufiger auf meinen Wegen. Ordnungsamt bzw. Polizei scheinen das illegale Abstellen von Kfz nicht unter Kontrolle zu haben, bzw. entsteht bei mir der Eindruck, dass das Gehwegparken von den Behörden (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe unten) immer mehr toleriert wird und sich die Kontrollen auf die Parkgebührenpreller im bewirtschafteten Parkraum konzentrieren.

Besonders auffällig ist das von den zuständigen Behörden geduldete Gehwegparken

in dieser Straße _______________________

zu diesen Zeiten_________________________

Besonders zu Tagesrandzeiten und am Wochenende ist das illegale Parken auf Geh- und Radwegen zu beobachten. Wie gehen Sie gegen dieses spezielle Problem vor? Sind Mitarbeiter für Kontrollgänge zu diesen Zeiten abgestellt?

In der Straße ________ breitet sich die Unsitte aus, halb auf dem Geh- bzw. Radweg zu parken, obwohl ein ausreíchend breiter, baulich angelegter Parkstreifen existiert. Wann wurden die genannten Straßen von Ihnen zuletzt kontrolliert bzw. in welchen Abständen?

Auch bei Verständigung der zuständigen Behörden wird nur schleppend reagiert. Das Thema Gehwegparken wird scheinbar wichtigeren Themen bzw. Interessen nachgeordnet. Hinweise auf Falschparker bleiben unbeachtet oder aber die Zuständigen reagieren erst auf wiederholte Nachfrage / mit Verzögerung. Daher frage ich Sie: Wie wird der Ermessensspielraum für die ausführenden Mitarbeiter hinsichtlich des illegalen Gehwegparkens von Ihnen interpretiert? Gibt es z.B. konkrete Maßangaben zu “Restbreiten” von Gehwegen, über denen das Falschparken nicht verfolgt werden soll?

Unter- und Oberbau von Gehwegen sind in der Regel nicht für Belastungen durch (schwere) Kfz ausgelegt. Schäden sind beim illegalen wie angeordneten Gehwegparken meist unausweichlich. Ist Ihnen dieser Umstand bekannt und wie gedenken Sie diese unnötige kommunale Haushaltsbelastung zu senken?

Ergänzung nur für direkte Anwohner: Als Anwohner bin ich jedenfalls nicht bereit, für solche unnötigen Kosten ggf. über Straßenbaubeiträge aufkommen zu müssen.

Durch den selektiven Vollzug der StVO entwickeln sich Verhaltensweisen von Autofahrern immer mehr zu einem Problem. Andere Kraftfahrer folgen dem schlechten Beispiel und verfestigen die Unmotorisierte diskriminierende „Parkmoral“. Das Verhalten der Falschparker wird sich nicht ändern, solange die zuständige Behörde / Polizei weiterhin das ordnungswidrige Parken mit zwei oder drei Rädern auf dem Gehweg beispielsweise in den Straßen (siehe beigefügte Straßenliste und/oder Fotos) bei Freihalten einer gewissen Mindestpassagenbreite auf dem Gehweg toleriert.

Variante 1 , damit nicht in der Antwort der Vorwurf der Abzocke vorgetragen wird:

In vielen der erwähnten Wohnstraßen ständen die Gehwege evtl. wieder ihrem zugedachten Zweck zur Verfügung, wenn zunächst ein amtlicher Flyer an der Windschutzscheibe der ordnungswidrig abgestellten Fahrzeuge auf die bislang geduldete Ordnungswidrigkeit hinweisen und anschließend ein- bis zweimal jährlich bei Kontrollgängen verwarnt würde.

Bürgerfreundliche Variante 2 , damit nicht der Vorwurf der Abzocke vorgetragen wird:

Im übrigen würde ich es begrüßen, wenn Sie in Straßen, in denen das Gehwegparken längere Zeit nicht kontrolliert wurde, eine bürgerfreundliche Variante wählen, auch wenn dies weniger Einnahmen bedeutet, aber es geht hier schließlich in erster Linie um eine Verhaltensänderung. Sie sollten zunächst einmalig Infozettel ohne Gebühr an alle Gehwegparker verteilen, dass "das illegale Gehwegparken nicht länger toleriert wird". Ein paar Tage später und anschließend regelmäßig sollte normal kontrolliert werden und die Unbelehrbaren entsprechend gebührenpflichtig verwarnt werden.

Könnten Sie sich einen solchen Schritt vorstellen?

Bitte informieren Sie mich über Ihre Aktivitäten in dieser Angelegenheit. Ich erwarte Ihre Antwort innerhalb der nächsten vier Wochen.

Mit freundlichen Grüßen

Eine Kopie dieses Schreibens erhielt(en)...

 

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Die Behörde hat Ihnen geantwortet...

und Sie sind nicht zufrieden damit. Hier einige mögliche Antworten auf ausweichende Punkte der Behörde:

Bei Verweis auf „Wichtigeres“:

Es liegt nicht im Ermessen des Ordnungsamtes, durch Nicht-Ahndung von Gehwegparken Verkehrspolitik zu betreiben. Die Entscheidung, ob ggf. Gehwegparken angeordnet werden kann, obliegt allein der Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit den politischen Gremien unter Einhaltung der strengen Vorgaben der VwV-StVO.

 

Bei Verweis auf Personalmangel:

Bei Personalmangel muss das Personal anteilig auf alle Straßen entsprechend der Schwere der Vergehen aufgeteilt werden, d.h. schwerere Vergehen müssen häufiger geahndet werden, leichtere seltener.

Die Schwere der Vergehen ist keine Ermessensangelegenheit des Ordnungsamtes, sondern klar vom Gesetzgeber vorgegeben - durch die Höhe des Verwarnungsgeldes.

Ein zugeparkter Geh- oder Radweg wiegt mit 25-35 EUR also wesentlich schwerer als ein Parken ohne Parkschein, welches meist nur bis zu einer Stunde mit max. 10 EUR geahndet wird. Somit muss das Personal wesentlich häufiger zu zugeparkten Geh- und Radwegen geschickt werden als zur Kontrolle von abgelaufenen Parkscheinen.