Kundenstopper und Fahrräder beschränken den ohnehin schmalen Gehweg
(Foto: Klaus Vanden-Kerkhoff)

Von Sondernutzung spricht man, wenn die Nutzung des öffentlichen Raums und besonders das des Gehwegs über das Maß des Gemeingebrauchs hinausgeht. Blinde Menschen mit Langstock fühlen an Tischen und Geschäftsauslagen keine Kante am Fußboden, Menschen in Rollstühlen können zugestellte Gehwege nicht mehr passieren, Kindern wird die Sicht an Übergängen durch aufgestellte Versorgungs-Anlagen genommen, Fußgängerinnen und Fußgängern ist es nicht mehr möglich zu zweit nebeneinander zu gehen. All dies entspricht nach den geltenden baulichen Richtlinien nicht dem „Stand der Technik“ (vgl. Wie breit müssen Gehwege sein?).

In den Tiefbau- oder Ordnungsämtern der Kommunen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig damit völlig überfordert, die Zustände regelmäßig zu überprüfen und die selbst festgelegten Regeln durchzusetzen. Deshalb ist es erforderlich, dass Betroffene tätig werden und sich an die zuständigen Behörde wenden.

Die Zuständigkeit obliegt dem Ordnungsamt. Anfragen können aber auch immer an die örtliche Gemeindeverwaltung gerichtet werden, da es je nach Bundesland und auch bei den Kommunen selbst Abweichungen geben kann.

Genaue Bestimmungen zum Sondernutzungsrecht finden Sie bei den Rechtsgrundlagen für Hindernisse.