Dieser Text ist ein Ausschnitt aus unserer Broschüre „Gegen angeordnetes Gehwegparken vorgehen“. Sie können die gesamte Broschüre als PDF hier herunterladen. Ein gedrucktes Exemplar können Sie hier für 3,50 € inkl. Versand bestellen.

 

Wo eine Gemeinde das Parken auf einem Gehweg erlaubt (Verkehrszeichen 315), ist dies nicht immer rechtskonform. In vielen Fällen stammen diese Verkehrsanordnungen aus einer Zeit, in der noch alte, weniger einschränkende Vorgaben galten.

Vorgehen gegen angeordnetes Gehwegparken AufhaengerDie im folgenden beschriebene Vorgehensweise soll dabei helfen, dass solche veralteten oder sonstwie regelwidrig angeordneten Parkerlaubnisse zurückgenommen oder zumindest der aktuellen Rechtslage entsprechend korrigiert werden.

Es geht nicht darum, einer Straßenverkehrsbehörde Falschverhalten vorzuwerfen. Stattdessen sollen die hier vorgestellten Schritte kooperativ der Behörde helfen, kritische Stellen schnell zu finden und einfach zu beheben. Eine Kommune im Ruhrgebiet fordert Bürger explizit auf, entsprechende Stellen zu melden, da sie diese mangels Personal nicht selbst finden kann, obwohl sie eigentlich zur regelmäßigen Überprüfung der Verkehrsanordnungen verpflichtet wäre.

Mit den folgenden Schritten kann man auf rechtswidrige Anordnungen aufmerksam machen und je nach Reaktion der Behörde auch dagegen vorgehen.

Hinweis: Parken auf einem Gehweg kann auch mit einer Parkflächenmarkierung ohne Verkehrszeichen 315 erlaubt werden. In diesem Fall bitte die hier vorgeschlagenen Formulierungen entsprechend anpassen.

Situation dokumentieren

In einem ersten Schritt muss man die Verkehrssituation eindeutig beschreiben:

  • genaue Position aufschreiben (Ort, Straße von Hausnummer bis Hausnummer),
  • aussagekräftige Fotos machen,
  • Bedeutung des Gehwegs notieren (Schulweg, Weg zu Haltestelle/Handel),
  • Restbreite des Gehwegs ausmessen,
  • eventuell Skizze erstellen.

Ein Beispiel für eine solche Situationsbeschreibung sehen Sie hier: Musterschreiben - Situationsbeschreibung.

Rechtmäßigkeit prüfen

Die Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung besagen, dass Gehwegparken nur erlaubt werden darf, wenn ungehinderter Begegnungsverkehr von Fußgängern, Rollstuhlfahrern und Kinderwagen möglich bleibt. Das entspricht einem Mindestmaß von 2,50 m zwischen Hauswand/Hecke und Außenspiegel.

Wird dieses Mindestmaß unterschritten, kann gegen die Anordnung vorgegangen werden.

Genaueres zu den rechtlichen Gegebenheiten und zur Berechnung der Gehwegbreite gibt es in diesen beiden kostenlosen FUSS-Broschüren:

Zuständige Behörde finden

Für die Anordnung von Verkehrszeichen ist die (Untere) Straßenverkehrsbehörde zuständig. Diese liegt beim Landkreis oder in der Stadtverwaltung. Zumeist gibt es dort eine öffentliche Mailadresse für Bürgeranfragen.

Informelle Anfrage

Bevor mit formellen Anträgen gearbeitet wird, sollte man mit der Behörde das Gespräch suchen. Manche Behörden sind hier sehr verschlossen, andere offen, einige fordern sogar aktiv zur Mitarbeit auf.

Es empfiehlt sich, eine Email an die öffentliche Mailadresse der Behörde oder der Gemeinde zu schicken. Dies hat den Vorteil, dass die Anfrage im offiziellen Posteingang der Behörde landet. So wird sie korrekt über die entsprechenden Hierarchiestufen an die zuständigen Mitarbeitenden geleitet. Wer keine Email nutzen möchte, kann natürlich auch Papier versenden.

Hier ist ein Muster für eine solche informelle Anfrage:

Email-Empfänger: Bürgerkontakt Straßenverkehrsbehörde

Betreff: Gehwegparken in der Straße <xy>

 

An die Straßenverkehrsbehörde

 

Guten Tag,

bitte seien Sie so nett und leiten diese Mail an die zuständige Sachbearbeiterin oder den zuständigen Sachbearbeiter weiter. Vielen Dank!

 

In der Straße <xy> im Ortsteil <xy> ist ungefähr in Höhe der Hausnummern <xy> das Parken auf dem Gehweg mit dem passenden Verkehrszeichen gestattet. Durch das Gehwegparken wird der Fußverkehr, insbesondere mit Kinderwagen, Rollstühlen oder Kinderfahrrädern behindert.

In der Anlage finden Sie eine Beschreibung der aktuellen Situation.

Wenn ich die passenden Veröffentlichungen (z.B. FUSS e.V.: „Parken auf Gehwegen“) richtig verstehe, entspricht diese Parkerlaubnis nicht mehr den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien und darf deshalb heute so nicht mehr angeordnet werden.

Würden Sie bitte für die genannte Stelle die Anordnung des Gehwegparkens überprüfen und gegebenenfalls zurücknehmen?

Für eine Rückmeldung danke ich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Dieses Musterschreiben können Sie hier herunterladen: Musterschreiben - informelle Anfrage.

Auf eine solche informelle Anfrage sollten Sie innerhalb von zwei bis vier Wochen zumindest eine Eingangsbestätigung des zuständigen Sachbearbeiters erhalten, idealerweise auch schon eine Antwort.

Wird das Verkehrszeichen abgebaut, ist der Vorgang erfolgreich beendet. Antwortet die Behörde mit einer einsichtigen und nachvollziehbaren Begründung, so kann man den Vorgang ebenfalls abschließen. Die Behörde hat ein Ermessen und darf in Einzelfällen, so genannten atypischen Situationen, vom Regelfall abweichen.

So kann es beispielsweise bei personenbezogenen Parkplätzen für schwerbehinderte Menschen (Zusatzzeichen 1044-11 „Rollstuhlfahrer mit Parkausweis Nr. xxx“) sinnvoll oder nötig sein, diesen ausnahmsweise (teilweise) auf einem Gehweg zu errichten. Im Normalfall aber muss auch ein solcher Parkplatz dort eingerichtet werden, wo das Parken für alle erlaubt ist, also am rechten Fahrbahnrand.

Eventuell Akteneinsicht beantragen

Nennt die Behörde keine einsichtigen Gründe, warum sie an der bemängelten Stelle legales Gehwegparken für angebracht hält, kann es nützlich sein, zu prüfen, ob die Behörde bei ihrer Anordnung die relevanten Richtlinien korrekt angewandt hat.

Dazu kann man versuchen, Einsicht in die alten Akten zu erhalten. Dies ist nach § 29 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz zulässig, wenn ein Antrag auf Neuverbescheidung vorbereitet wird.

An die Straßenverkehrsbehörde

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Straße <xy> im Ortsteil <xy> haben Sie mit Verkehrszeichen 315 das Parken auf dem Gehweg angeordnet.

Da diese Anordnung meiner Meinung nach nicht mehr den aktuellen Rechtsvorschriften entspricht, plane ich einen Antrag auf Neuverbescheidung.

Um diesen Antrag korrekt und auf die aktuelle Anordnung bezogen stellen zu können, bitte ich Sie hiermit, mir entsprechend § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Einsicht in die Akten zu dieser straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zu gewähren. Sollten die Akten elektronisch geführt werden, verweise ich auf § 8 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EgovG).

Ich beantrage Einsicht in die bei Ihnen geführten Akten zu dieser straßenverkehrsrechtlichen Anordnung:

- die Anordnung selbst,

- ihre Begründung,

- im Rahmen der Anordnung verwendete Verkehrsgutachten und Beschlüsse sowie

- die Dokumentation der im Rahmen dieser Anordnung getroffenen Abwägungen und Ermessensentscheidungen.

Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens und teilen Sie mir mit, wann, wo und wie ich die gewünschten Akten einsehen kann.

Sollten für die Bearbeitung dieses Antrags Kosten für mich entstehen, so informieren Sie mich bitte vorab hierüber und warten Sie bitte meine Bestätigung der Kostenübernahme ab.

Mit freundlichen Grüßen

Dieses Musterschreiben können Sie hier herunterladen: Musterschreiben - Akteneinsicht.

In den allermeisten Fällen ist eine Akteneinsicht unnötig. Entweder hat die Behörde einsichtige, nachvollziehbare Gründe, warum sie in diesem Ausnahmefall Verkehrszeichen 315 außerhalb des Regelfalls anordnet – oder sie will es einfach nicht abbauen.

Antrag auf Neuverbescheidung

Kommt man auf informellem Weg nicht weiter, kann man einen formalen Vorgang anstoßen. Mit einem „Bescheid“ hat die Behörde irgendwann einmal das Gehwegparken angeordnet. Eine Änderung dieser Anordnung ist deshalb eine „Neuverbescheidung“.

Eigentlich muss die Behörde rechtswidrige oder veraltete Anordnungen selbst finden und verändern. Mit einem „Antrag auf Neuverbescheidung“ sorgt man für eine erneute Prüfung und eventuell eine Veränderung.

An die Straßenverkehrsbehörde

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Straße <xy> im Ortsteil <xy> haben Sie mit Verkehrszeichen 315 das Parken auf dem Gehweg angeordnet.

Meiner Auffassung nach entspricht diese verkehrsrechtliche Anordnung nicht mehr den von der aktuellen StVO und der aktuellen VwV-StVO gesetzten rechtlichen Rahmenbedingungen. Im Zuge der von der VwV-StVO verlangten regelmäßigen Verkehrsschau hätte Ihnen dies auffallen können. Da dies nicht der Fall zu sein scheint, bitte ich um Überprüfung der Anordnung und stelle hiermit diesen

Antrag auf Neuverbescheidung

Ich beantrage, die verkehrsrechtliche Anordnung des Parkens auf dem Gehweg in der Straße <xy> etwa in Höhe der Hausnummern <xy> entsprechend der aktuellen Fassungen von StVO und VwV-StVO zu prüfen und neu zu bescheiden.

Begründung

Rechtsgrundlage für das Parken von Fahrzeugen ist die Straßenverkehrs-Ordnung, die insbesondere in den letzten Änderungen den Schutz von Fußgängern und Radfahrern in den Vordergrund stellt. Die StVO besagt eindeutig, dass das Parken auf Gehwegen grundsätzlich untersagt ist. Damit soll der Gehweg seiner Schutzfunktion für den Fußverkehr gerecht werden.

Lediglich in Ausnahmefällen darf die Straßenverkehrsbehörde das Parken auf einem Gehweg mit einer Parkflächenmarkierung (bei wenigen Stellplätzen) oder durch Verkehrszeichen 315 erlauben. Weil dadurch der Gehweg regelmäßig seiner Schutzfunktion beraubt werden kann, sind für eine solche Anordnung strenge Regeln einzuhalten.

Diese Regeln sind in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) bundeseinheitlich festgelegt. Mit der VwV-StVO als innerdienstlichen Richtlinie bindet sich die Verwaltung selbst, da sie zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund anders behandeln darf (siehe u.a. OVG NRW, 23.08.2011 – 8 A 2247/10; VG München, 19.05.2017 – M 23 K 16.1536). Nur bei einem atypischen Sachverhalt darf von der VwV-StVO abgewichen werden (siehe u.a. VG Hamburg, 28.01.2002 – 5 VG 4258/2000). Parkraummangel („Parkdruck“) sowie schmale Fahrbahnen sind bundesweit üblich und deshalb kein atypischer Sachverhalt.

Da an der angegebenen Stelle meiner Einschätzung nach kein atypischer Sachverhalt vorliegt, sind die Regeln der VwV-StVO einzuhalten. Diese lauten:

„Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“ (Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen, Rd. Nr. 1)

Die Wortwahl „darf nur“ stellt klar, dass es sich hier um eine Muss-Vorschrift handelt. Parken auf Gehwegen darf also nur dort erwogen werden, wo ungehinderter Begegnungsverkehr von Fußgängern, auch solchen mit Kinderwagen sowie mobilitätseingeschränkten Personen gewährleistet ist.

Der für den ungehinderten Begegnungsverkehr zweier Fußgänger nötige Verkehrsraum ergibt sich aus den einschlägigen Richtlinien, insbesondere der „Richtlinie zur Anlage von Stadtstraßen“ (RASt), den „Empfehlungen für Fußverkehranlagen“ (EFA) und den „Hinweisen für barrierefreie Verkehrsanlagen“ (H BVA). Übereinstimmend verlangen diese für Begegnungsverkehr einen freien Verkehrsraum von mindestens 1,8 m Breite. Hinzu kommen noch Sicherheitsräume von 0,2 m auf der Gebäudeseite und 0,5 m zu parkenden Fahrzeugen.

Aus der VwV-StVO und den Richtlinien ergibt sich deshalb eindeutig, dass angeordnetes Gehwegparken nur dort möglich ist, wo eine freie Rest-Gehwegbreite von mindestens 2,5 m erhalten bleibt.

An der einleitend genannten Stelle wird diese zwingend erforderliche Rest-Gehwegbreite bei weitem nicht erreicht. Nach meinen Beobachtungen beträgt die Rest-Gehwegbreite neben parkenden Fahrzeugen nur etwa <xy> m. Verkehrszeichen 315 dürfte also meiner Einschätzung nach hier nicht angeordnet werden. Da es für Verkehrszeichen keinen Bestandsschutz gibt, ist die verkehrsrechtliche Anordnung den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. (VwV-StVO zu §2 Absatz 4 Satz 2 StVO, Nummer IV)

Die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußverkehrs sind an dieser Stelle erheblich eingeschränkt. Dies behindert insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen, solche mit Kinderwagen oder auch radfahrende Kinder, welche auf einen sicheren und ausreichend breiten Gehweg angewiesen sind. Es behindert aber auch den Fußverkehr aller, darunter den der unterzeichnenden Person.

Rückmeldungen

Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Antrags und halten Sie mich über das Ergebnis Ihrer Prüfung sowie eine Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung auf dem Laufenden.

Sollten für die Bearbeitung dieses Antrags Kosten für mich entstehen, so informieren Sie mich bitte vorab hierüber und warten Sie bitte meine Bestätigung der Kostenübernahme ab.

Mit freundlichen Grüßen

Dieses Musterschreiben können Sie hier herunterladen: Musterschreiben - Antrag auf Neuverbescheidung.

Für die Bearbeitung eines solchen Antrags benötigt die zuständige Behörde Zeit. Sollten Sie innerhalb von sechs Monaten immer noch lediglich die Eingangsbestätigung erhalten haben, ist eine Nachfrage angebracht. Geschieht dann immer noch nichts, kann man über die Hierarchieebenen der Verwaltung (Sachgebietsleiter, Amtsleiter, Dezernent, Bürgermeister/Landrat usw.) nachfragen.

Im Idealfall erhalten Sie irgendwann eine Bestätigung, dass das Verkehrszeichen abgebaut wurde. Die Behörde spart sich so auch einen neuen Bescheid.

Sollte der Antrag abgelehnt werden, kann dieser Ablehnung widersprochen werden. Das ist dann allerdings ein juristischer Vorgang, der erstens mit Kosten verbunden ist und zweitens eine persönliche Betroffenheit durch die Anordnung voraussetzt.

Ist man weiterhin der Meinung, das Gehwegparken sei nicht zulässig und die Behörde hätte fehlerhaft entschieden, kann man sich an die übergeordnete Behörde wenden.

Beschwerde an höherer Stelle

Je nach Reaktion der Behörde gibt es bei Bedarf die Möglichkeit, bei der übergeordneten Oberen Straßenverkehrsbehörde eine (Fachaufsichts-)Beschwerde einzulegen. Die übergeordnete Behörde sitzt je nach Bundesland im Verkehrsministerium oder in einer Bezirksregierung/einem Regierungspräsidium. Die Aufgabe der Oberen Behörden besteht u.a. darin, zu prüfen, dass eine untergeordnete Behörde fachlich korrekt und rechtmäßig handelt.

Wurde der Antrag abschlägig beschieden, kann man die übergeordnete Behörde bitten, die Entscheidung der Unteren Straßenverkehrsbehörde fachlich zu überprüfen. In dieser Fachaufsichtsbeschwerde wird das Problem beschrieben, die Reaktion der Behörde genannt und die Bitte geäußert, auf diese korrigierend einzugreifen.

An die

Obere Straßenverkehrsbehörde

als Aufsichtsbehörde

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Straße <xy> im Ortsteil <xy> der Gemeinde <xy> wurde mit Verkehrszeichen 315 das Parken auf dem Gehweg angeordnet.

Meiner Auffassung nach entspricht diese verkehrsrechtliche Anordnung nicht mehr den von der aktuellen StVO und den aktuellen VwV-StVO gesetzten rechtlichen Rahmenbedingungen.

Aus diesem Grund stellte ich am <xy> an die zuständige Straßenverkehrsbehörde einen Antrag auf Neuverbescheidung mit der Bitte, die verkehrsrechtliche Anordnung zu prüfen und aufzuheben.

Am <xy> teilte mir die Untere Straßenverkehrsbehörde mit, dass sie die Anordnung zum Parken auf dem Gehweg an der eingangs genannten Stelle nicht aufheben wird.

Diese Entscheidung ist meiner Auffassung nach fachlich nicht korrekt. Ich möchte Sie deshalb bitten, in Ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde die Entscheidung der Unteren Straßenverkehrsbehörde fachlich und juristisch zu überprüfen. Im Anschluss an Ihre Prüfung bitte ich, auf die Untere Straßenverkehrsbehörde einzuwirken, eine rechtskonforme Lösung für die bemängelte Stelle zu finden.

Rechtsgrundlage für das Parken von Fahrzeugen ist die Straßenverkehrs-Ordnung, die insbesondere in den letzten Änderungen den Schutz von Fußgängern und Radfahrern in den Vordergrund stellt. Die StVO besagt eindeutig, dass das Parken auf Gehwegen grundsätzlich untersagt ist. Damit soll der Gehweg seiner Schutzfunktion für den Fußverkehr gerecht werden.

Lediglich in Ausnahmefällen darf die Straßenverkehrsbehörde das Parken auf einem Gehweg mit einer Parkflächenmarkierung (bei wenigen Stellplätzen) oder durch Verkehrszeichen 315 erlauben. Weil dadurch der Gehweg regelmäßig seiner Schutzfunktion beraubt werden kann, sind für eine solche Anordnung strenge Regeln einzuhalten.

Diese Regeln sind in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) bundeseinheitlich festgelegt. Mit der VwV-StVO als innerdienstlichen Richtlinie bindet sich die Verwaltung selbst, da sie zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund anders behandeln darf (siehe u.a. OVG NRW, 23.08.2011 – 8 A 2247/10; VG München, 19.05.2017 – M 23 K 16.1536). Nur bei einem atypischen Sachverhalt darf von der VwV-StVO abgewichen werden (siehe u.a. VG Hamburg, 28.01.2002 – 5 VG 4258/2000). Parkraummangel („Parkdruck“) sowie schmale Fahrbahnen sind bundesweit üblich und deshalb kein atypischer Sachverhalt.

Da an der angegebenen Stelle meiner Einschätzung nach kein atypischer Sachverhalt vorliegt, sind die Regeln der VwV-StVO einzuhalten. Diese lauten:

„Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“ (Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen, Rd. Nr. 1)

Die Wortwahl „darf nur“ stellt klar, dass es sich hier um eine Muss-Vorschrift handelt. Parken auf Gehwegen darf also nur dort erwogen werden, wo ungehinderter Begegnungsverkehr von Fußgängern, auch solchen mit Kinderwagen sowie mobilitätseingeschränkten Personen gewährleistet ist.

Der für den ungehinderten Begegnungsverkehr zweier Fußgänger nötige Verkehrsraum ergibt sich aus den einschlägigen Richtlinien, insbesondere der „Richtlinie zur Anlage von Stadtstraßen“ (RASt), den „Empfehlungen für Fußverkehranlagen“ (EFA) und den „Hinweisen für barrierefreie Verkehrsanlagen“ (H BVA). Übereinstimmend verlangen diese für Begegnungsverkehr einen freien Verkehrsraum von mindestens 1,8 m Breite. Hinzu kommen noch Sicherheitsräume von 0,2 m auf der Gebäudeseite und 0,5 m zu parkenden Fahrzeugen.

Aus der VwV-StVO und den Richtlinien ergibt sich deshalb eindeutig, dass angeordnetes Gehwegparken nur dort möglich ist, wo eine freie Rest-Gehwegbreite von mindestens 2,5 m erhalten bleibt.

An der einleitend genannten Stelle wird diese zwingend erforderliche Rest-Gehwegbreite bei weitem nicht erreicht. Nach meinen Beobachtungen beträgt die Rest-Gehwegbreite neben parkenden Fahrzeugen nur etwa <xy> m. Verkehrszeichen 315 dürfte also meiner Einschätzung nach hier nicht angeordnet werden. Da es für Verkehrszeichen keinen Bestandsschutz gibt, ist die verkehrsrechtliche Anordnung den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. (VwV-StVO zu §2 Absatz 4 Satz 2 StVO, Nummer IV)

Die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußverkehrs sind an dieser Stelle erheblich eingeschränkt. Dies behindert insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen, solche mit Kinderwagen oder auch radfahrende Kinder, welche auf einen sicheren und ausreichend breiten Gehweg angewiesen sind. Es behindert aber auch den Fußverkehr aller, darunter den der unterzeichnenden Person.

Rückmeldungen

Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens und halten Sie mich über das Ergebnis Ihrer Prüfung auf dem Laufenden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir einen eventuellen Schriftverkehr mit der Unteren Straßenverkehrsbehörde in Kopie zusenden könnten.

Sollten für die Bearbeitung dieses Schreibens Kosten für mich entstehen, so informieren Sie mich bitte vorab hierüber und warten Sie bitte meine Bestätigung der Kostenübernahme ab.

In der Anlage erhalten Sie zu Ihrer Kenntnis den bisherigen Schriftverkehr zu diesem Fall.

Mit freundlichen Grüßen

Dieses Musterschreiben können Sie hier herunterladen: Musterschreiben - Fachaufsichtsbeschwerde.

Die Aufsichtsbehörde kann den Vorgang nun fachlich und juristisch beurteilen und die Fachabteilung entsprechend anweisen.

Flankierende Maßnahmen

Sofern die Behörde schon zu Anfang unkooperativ ist und auf eine informelle Anfrage nicht oder ausweichend antwortet, ist es möglich und empfehlenswert, neben dem oben beschriebenen, rein formalen Vorgang, die Forderung nach freien Gehwegen parallel dazu politisch, zivilgesellschaftlich und/oder medial zu ergänzen. Politisch ist vor allem die unterste Ebene der Kommunalpolitik (Bezirksvertretung, Stadtteilparlament) relevant. In der Zivilgesellschaft sind vor allem diejenigen hilfreich, die auf benutzbare Gehwege am dringendsten angewiesen sind (Behindertenverbände, Seniorenvertreter, Eltern- und Schülerschaften). Medial ist ebenfalls die Lokalpresse der richtige Ansprechpartner.

Rückmeldungen

Die Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. würde sich freuen, wenn Sie uns über gute und schlechte Erfahrungen beim Vorgehen gegen angeordnetes Gehwegparken informieren würden.

Ganz besonders bitten wir um Rückmeldungen aus den zuständigen Behörden, die Ihren Kollegen und Ihren Kolleginnen helfen, schnell, einfach und korrekt zu entscheiden.

 

Dieser Text ist ein Ausschnitt aus unserer Broschüre „Gegen angeordnetes Gehwegparken vorgehen“. Sie können die gesamte Broschüre als PDF hier herunterladen.