Sinn und Nutzen von Gehwegen

Konflikte ums Gehwegparken

Rechtlicher Hintergrund

Gestern – heute – morgen

Befahren von Gehwegen

Beparken von Gehwegen

Dieser Text ist ein Ausschnitt aus unserer Broschüre „Parken auf Gehwegen: Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf“. Sie können die gesamte Broschüre als PDF hier herunterladen.

 

Gehwege sind – genau wie die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen), die Bankette, Bushaltestellenbuchten und Radwege – Bestandteile einer Straße.1

Das OLG Hamm definiert: „Bei einem ‚Gehweg‘ handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg – durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise – äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich [d.h. im Normalfall]2 die Bordsteinkante.“3

Ein Gehweg ist also der Teil einer Straße, der für Fußgänger bestimmt ist. Er ist von der Fahrbahn getrennt, die für die Fahrzeuge bestimmt ist. Die Straßenverkehrsordnung sagt dazu: „Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen.“4

Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen.

StVO

Sinn und Nutzen von Gehwegen

Gehwege werden angelegt, damit Fußgänger nicht auf der
  gefährlichen Fahrbahn laufen.
Gehwege werden angelegt, damit Fußgänger nicht auf der gefährlichen Fahrbahn laufen.

Gehwege werden dort angelegt, wo es sinnvoll ist, Fahrverkehr und Fußverkehr zu trennen.

Dies ist immer dann der Fall, wenn Fahrverkehr Fußgänger gefährden oder behindern könnte. Gehwege dienen als Schutzzone und exklusiver Verkehrsraum, insbesondere für Kinder, Senioren, Personen mit Mobilitätseinschränkungen und andere besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer.

Diese Schutzfunktion ist rechtlich unumstritten: „Der Fußgängerverkehr hat ein grundsätzlich berechtigtes Interesse, auf Gehwegen vom motorisierten Verkehr verschont zu bleiben; das Verbot des Gehwegparkens bezweckt allein den Schutz der Benutzer des Gehwegs.“4a

Die Ausgestaltung von Gehwegen sollte sich nach dieser Schutz- und Verkehrsfunktion und der jeweiligen Bedeutung des Fußverkehrs vor Ort richten. Nicht nur in dicht bebauten Gebieten, sondern auch in der Nähe von Schulen oder in Geschäftsbereichen, hat Fußverkehr oft eine höhere Bedeutung als der Fahrverkehr.

Zudem ist jeder Auto- und Radfahrer auch Fußgänger, und sei es nur auf dem Weg zum Fahrzeug. Hier möchte er genauso geschützt werden wie der reine Nur-Fußgänger.

Bei der Neuplanung sollten Gehwege derart dimensioniert werden, dass sie dieser Schutzfunktion und der zu erwartenden Fußverkehrsdichte gerecht werden. Die notwendigen Breiten werden dabei durch einschlägige Richtlinien empfohlen.

Die Richtlinien berücksichtigen hierzu neben der Anzahl von Fußgängern (Überholverkehr, Begegnungsverkehr) auch die „Breite“ von Fußgängern. Ein Erwachsener mit zwei Kindern, eins im Kinderwagen, eins an der Hand, braucht mehr Platz als eine Einzelperson. Gleiches gilt für den Rollatorfahrer mit Begleitperson, die als Sturzsicherung neben und nicht hinter ihm gehen muss. Wem das zu exotisch ist, der stelle sich einfach zwei große Einkaufstaschen vor.

Viel Platz auf dem Gehweg brauchen auch Kinder im Grundschulalter, die mit Fahrrädern, Tretrollern, Rollschuhen und anderen „Fahrzeugen“ lernen, sich im Verkehr zu bewegen. Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen Kinder mit ihren Fahrrädern auf dem Gehweg fahren und dürfen nicht auf die Fahrbahn ausweichen.5

Zur Schutzfunktion gehört auch, dass zwischen dem eigentlichen Gehbereich und einer angrenzenden Fahrbahn ein Sicherheitsraum (50cm, bei sehr wenig befahrenen Straßen 30cm) vorgesehen ist. Dieser verhindert, dass direkt am Fahrbahnrand schnell vorbei fahrende Fahrzeuge Fußgänger verletzen können, die auf dem Gehweg unterwegs sind.

Im Kapitel „Legales Gehwegparken“ werden wir genauer auf die geforderten Gehwegbreiten eingehen.

Konflikte ums Gehwegparken

Parkende Fahrzeuge dringen in den Schutzraum der Fußgänger
  ein.
Parkende Fahrzeuge dringen in den Schutzraum der Fußgänger ein.

Diskussionen über das Parken auf Gehwegen entzünden sich meist an Situationen, in denen die Verkehrs- und Schutzfunktion von Gehwegen legal oder illegal aufgehoben oder eingeschränkt wird.

Auf der Suche nach einem Parkplatz halten sich viele Autofahrer nicht an die Verkehrsregeln. Weil sie nicht dazu bereit sind, einen legalen Parkplatz zu suchen, der möglicherweise etwas weiter von ihrem Ziel entfernt ist, wird der Straßenraum, der ausschließlich dem Fußverkehr vorbehalten ist, zum Parken missbraucht.

Autos sind überwiegend keine Fahrzeuge, sondern Stehzeuge. Im Schnitt parken PKW 95% der Zeit, ungefähr also 23 Stunden am Tag.6

Für diese Parkzeiten wird von Autofahrern öffentlicher Platz eingefordert. Viele Autofahrer glauben sogar, sie hätten einen Anspruch darauf.

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf öffentlichen Parkraum, erst recht nicht auf solchen in größtmöglicher Nähe.7 Auch aus dem Straßenanliegergebrauch8 „erwächst den Anwohnern einer Straße kein Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten unmittelbar bei ihren Grundstücken oder in angemessener Nähe eingerichtet werden.“9

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf öffentlichen Parkraum.

VG Köln

Ohne Rücksicht
    – Hauptsache Parkplatz gefunden.
Ohne Rücksicht – Hauptsache Parkplatz gefunden.

Der straßenrechtliche Gemeingebrauch lässt zwar das PKW-Parken auf bestimmten Straßenflächen zu, nämlich dort, wo es straßenverkehrsrechtlich erlaubt und nicht untersagt ist. Aber auch daraus kann niemand einen Rechtsanspruch ableiten. Noch nicht einmal in Bereichen mit Anwohnerparken gibt es einen garantierten Parkplatz. Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis ist nämlich kein Parkticket, sondern lediglich eine Verwaltungsgebühr für dessen Ausstellung.

Die öffentliche Hand braucht nicht für Parkflächen zu sorgen. Aber es gibt in Kommunen und Bundesländern Stellplatzsatzungen, die den Bauherren von Wohnraum und Gewerbe vorschreiben, dass und wie viel Parkraum bei Neu- und Ausbauten sowie Nutzungsänderungen auf privaten Flächen, also außerhalb des öffentlichen Straßenraums, geschaffen werden muss.

Hier gilt das Verursacherprinzip: Wer KFZ-Verkehr erzeugt, muss ihn grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück unterbringen. Die Gemeinde muss nur für eigene bauliche Anlagen Parkmöglichkeiten bereitstellen.

Wer KFZ-Verkehr erzeugt, muss ihn grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück unterbringen.

 

Wollen in einem Gebiet mehr Menschen ihr Auto abstellen, als privater und öffentlicher Raum dafür vorhanden ist, entsteht „Parkdruck“: Parkraum ist knapp.

Zudem besteht bei jedem Autofahrer der subjektive Wunsch, möglichst nah an Wohnung oder Arbeitsplatz zu parken, am besten auch noch kostenlos.

Kein
    Durchkommen mehr möglich
Kein Durchkommen mehr möglich

Kommen nun eine für den vorhandenen Parkraum zu große Zahl von Autos, die Bequemlichkeit des Autofahrers, Angst vor Belästigung anderer Autofahrer oder vor Beschädigungen des eigenen Autos sowie mangelndes Verständnis für Sinn und Bedeutung des Gehwegs zusammen, wird oft die Abgrenzung der Fahrbahn überschritten und das Fahrzeug ganz oder teilweise auf dem Gehweg geparkt.

Fahrzeuge reichen so (legal oder illegal) in den Schutzraum hinein, der für Fußgänger vorgesehen wurde. Fußgänger werden belästigt, behindert oder gar gefährdet.

Rechtlicher Hintergrund

Das Parken auf Gehwegen kann zulässig oder unzulässig sein. Die Regelungen hierzu sind bundeseinheitlich.

Die Straßenverkehrsordnung10 (StVO) ist eine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassene und vom Bundesrat gebilligte Rechtsverordnung für die Teilnahme am Straßenverkehr. Sie gilt für jeden, der im öffentlichen Straßenraum unterwegs ist: Autofahrer, Radfahrer, Fußgänger usw. „Straße“ bezeichnet dabei nicht nur die Fahrbahn, sondern den gesamten öffentlichen Verkehrsraum zwischen den Grundstücken.

Die technische und administrative Umsetzung der StVO durch die Straßenverkehrsbehörden wird in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung“11 (VwV-StVO) geregelt. Sie enthält unter anderem die Vorschriften, wo und wie legales Gehwegparken erlaubt werden darf.

Bei Verstößen gegen die Regelungen der StVO handelt es sich laut Straßenverkehrsgesetz12 (StVG) um Verkehrsordnungswidrigkeiten, die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten13 (OWiG) verfolgt werden und mit einer Geldbuße belegt sind. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann nach § 56 OWiG eine Verwarnung ausgesprochen werden. Akzeptiert der  Verkehrsteilnehmer eine Verwarnung, erspart er sich und der Behörde das aufwändige Bußgeldverfahren. Verwarnungen sind üblicherweise mit einem Verwarnungsgeld zwischen € 5 und € 55 belegt, können aber auch durch eine einfache Ermahnung ausgedrückt werden.

Für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung gibt es Bußgeldregelsätze. Sie bestimmen die Höhe der Geldbuße „im Regelfall“, also im Normalfall, und stehen in der „Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr“14 (Bußgeldkatalog-Verordnung, BKatV).

Um Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr statistisch einheitlich zu erfassen, ist jedem Bußgeldtatbestand eine sechsstellige Tatbestandsnummer zugeordnet. Dieser „Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog“15 (BT-KAT-OWI) wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) herausgegeben, im Verkehrsblatt als amtliches Druckwerk veröffentlicht und ist in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.

Auf den folgenden Seiten gibt es Tabellen für die häufigsten Verkehrsverstöße in Zusammenhang mit dem Gehwegparken. In diesen ist neben der Nummer im Bußgeldkatalog und den Regelbußgeldsätzen soweit vorhanden jeweils auch die Tatbestandsnummer (BT-KAT-OWI, 13. Auflage) angegeben. Auch die angegebenen Bezeichnungen der Tatbestände sind weitgehend dem Tatbestandskatalog oder dem Bußgeldkatalog entnommen.

Gestern – heute – morgen

Rechtliche Regelungen sind einer fortlaufenden Entwicklung unterworfen. Ältere Straßenverkehrsordnungen enthielten andere Regelungen, zukünftige können wieder abweichende Regelungen enthalten.

Dieser Broschüre liegt die Fassung der Straßenverkehrsordnung zugrunde, die am 28. April 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und damit in Kraft trat. In diese Änderung flossen erhebliche Verbesserungen zum Schutz von Radfahrern und Fußgängern vor Falschparkern ein, da „in Zeiten immer knapper werdender Verkehrsflächen dem Problem des unzulässigen Haltens oder Falschparkens auf den für den Fuß- oder Radverkehr vorbehaltenen Verkehrsflächen effektiv begegnet werden muss.“16

Aufgrund eines Formfehlers in der zugehörigen neuen BKatV (im Zusammenhang mit Fahrverboten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen) trat im April 2020 zwar die StVO-Novelle selbst in Kraft, der passende Bußgeldkatalog hingegen wurde nach Intervention des Bundesverkehrsministeriums wenige Wochen später ungültig. Auch wenn dieser Formfehler ausschließlich die strittigen Fahrverbote betraf, wurden mit der kompletten BKatV auch die verschärften Bußgelder für das Gehwegparken vorläufig ausgesetzt.

In Zeiten immer knapper werdender Verkehrsflächen muss dem Problem des Falschparkens effektiv begegnet werden.

Bundesrat

Erst seit der Bundesratssitzung vom 8. Oktober 2021 sind die rechtlichen Unsicherheiten mit dem Bußgeldkatalog ausgeräumt. Die Verordnung wurde am 19. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, und drei Wochen später traten die hier beschriebenen Regelsätze in Kraft.

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Broschüre wurde bereits an einer weiteren, fußgängerfreundlichen Überarbeitung der StVO gearbeitet. Die von der Verkehrsministerkonferenz im April 2021 veröffentlichten Vorschläge17 umfassen auch Aspekte des Parkens, die in dieser Broschüre besprochen werden, beispielsweise Parken als Sichthindernis, eine konkrete Breitenvorgabe des Rest-Gehwegs beim angeordneten Gehwegparken sowie höhere Bußgelder beim Parken an Querungsstellen.

Bitte prüfen Sie in jedem Fall die aktuelle Rechtslage in Ihrem Bundesland und ob zwischenzeitlich eine veränderte Fassung der hier behandelten Verordnungen veröffentlicht wurde.

Die Autoren beschreiben in dieser Broschüre ihre Interpretation der geltenden Regelungen. Es handelt sich um keine Rechtsberatung.

Befahren von Gehwegen

Parkverbote auf Gehwegen sind zunächst eine logische Fortsetzung des Fahrverbots auf Gehwegen. Die Straßenverkehrsordnung schreibt die Schutzfunktion von Gehwegen in einem ganz einfachen Satz fest: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen.“18 (§ 2 Abs. 1)

Schon deshalb dürfen Fahrzeuge den Gehweg nicht benutzen. Dieses Verbot ist absolut.

Selbst das Überfahren eines Gehwegs, um von einem privaten Grundstück auf eine öffentliche Fahrbahn zu gelangen (oder umgekehrt), ist nicht selbstverständlich. So bedarf schon das Anlegen einer Zufahrt über einen Gehweg einer Genehmigung für diese spezielle Stelle, sei es durch Bauplanungsrecht oder nachträglich als Sondernutzung.19

Das grundsätzliche Fahrverbot auf Gehwegen wird nicht nur durch die Schutzfunktion des Gehwegs, sondern auch technisch begründet: Gehwege sind von ihrer baulichen Konstruktion her gar nicht für die Belastungen ausgelegt, die beim Befahren mit einem Kraftfahrzeug auftreten. So werden nicht nur Gehwegplatten beschädigt, sondern es können auch unter dem Gehweg verlaufende Versorgungsleitungen in Mitleidenschaft gezogen werden.

Die Genehmigungspflicht stellt sicher, dass eine Einfahrt entsprechend den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands und den zugehörigen Gemeindesatzungen baulich darauf ausgelegt wird, das Gewicht eines Fahrzeugs auszuhalten, und dass eine Gefährdung des restlichen Fahr- und Fußverkehrs ausgeschlossen ist.

Selbst für Fahrzeuge zur Gehwegreinigung gilt dieses Befahrverbot, welches nur durch die Ausnahmegenehmigung in § 35 Abs. 6 StVO aufgehoben wird. Dort ist allerdings auch festgeschrieben, dass das Fahrzeug nur bestimmte Belastungen auf den Gehweg ausüben darf, so dass dieser nicht beschädigt werden kann.

Da Gehwege nicht befahren werden dürfen, ist selbstredend auch das Halten auf einem Gehweg verboten. Sogar zum Be- und Entladen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, wenn dazu der Gehweg benutzt werden soll.20

Bußgelder in Zusammenhang mit dem Befahren von Gehwegen finden sich im Abschnitt „Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“ des Bußgeldkatalogs. Sie gelten auch für Radfahrer. Für Benutzer von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scooter, Segway) gelten unverständlicherweise abweichende Bußgelder.

Tabelle 1: Bußgelder für das Fahren auf Gehwegen

2 Vorschriftswidrig Gehweg benutzt 102100 € 55
2.1 … mit Behinderung   € 70
2.2 … mit Gefährdung   € 80
2.3 … mit Sachbeschädigung   € 100
238 Mit einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige Verkehrsfläche befahren 610100 € 15
238.1 … mit Behinderung 610101 € 20
238.2 … mit Gefährdung 610102 € 25
238.3 … mit Sachbeschädigung 610103 € 30

Die Formulierung „mit Sachbeschädigung“ in Nummer 2.3 bezieht sich auf einen Unfall, der durch das verbotene Fahren auf dem Gehweg verursacht wurde.

Nicht ganz konsequent ist der Bußgeldkatalog in Bezug auf Gehwege, die zusätzlich mit einem der blauen Verkehrszeichen 239 („Gehweg“), 240 („gemeinsamer Geh- und Radweg“), 241 („getrennter Rad- und Gehweg“) oder 242.1 („Beginn einer Fußgängerzone“) ausgeschildert sind, denn dort nennt die BKatV teilweise abweichende Regelsätze und Bedingungen.

Für diese Vergehen sind die Bußgelder im Abschnitt „Vorschriftzeichen“ des Bußgeldkatalogs aufgeführt.

Tabelle 2: Bußgelder für das Fahren auf Gehwegen, die zusätzlich mit blauen Verkehrszeichen versehen sind

141 Entgegen Zeichen 239 Gehweg befahren oder dort gehalten    
141.1 … mit einem Kraftfahrzeug über 3,5t zul. Gesamtmasse, ausgenommen PKW und Kraftomnibus 141736 € 100
  … mit Gefährdung   € 120
  … mit Sachbeschädigung   € 145
141.2 … mit einem Kraftfahrzeug mit Anhänger oder einem Kraftomnibus 141158 € 55
141.3 … mit einem anderen Kraftfahrzeug 141163 € 50
141.4 … als Radfahrer 141169 € 25
141.4.1 … mit Behinderung 141170 € 30
141.4.2 … mit Gefährdung 141171 € 35
141.4.3 … mit Sachbeschädigung 141172 € 40
151 Beim Führen eines Fahrzeugs in einem Fußgängerbereich einen Fußgänger gefährdet    
151.2 … bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 141609 € 70
Die Freigabe von Gehwegen für Fahrzeuge provoziert
    Konflikte und Unfälle.
Die Freigabe von Gehwegen für Fahrzeuge provoziert Konflikte und Unfälle.

Das Befahren eines Gehwegs kann von der Straßenverkehrsbehörde im Einzelfall erlaubt werden. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Ausschilderung mit Verkehrszeichen 239 („Gehweg“) und dem Zusatzzeichen 1022-10 („Radfahrer frei“). Allerdings ist die Freigabe von Gehwegen für Fahrräder oder andere Fahrzeuge eine häufige Quelle von Konflikten und sogar Unfällen.

Beparken von Gehwegen

Da Gehwege nicht befahren werden dürfen und auch das Halten auf einem Gehweg nicht gestattet ist, ergibt sich zwangsläufig, dass das Parken auf Gehwegen verboten ist.

Die Straßenverkehrsordnung bekräftigt dieses Verbot in § 12 Abs. 4: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.“

Zum Parken ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

StVO

Man muss also am Fahrbahnrand parken oder auf einem extra dazu eingerichteten Seitenstreifen. Seiten- und Parkstreifen haben laut OLG Hamm keine bauliche Trennung zur Fahrbahn.21 Gehwege hingegen sind durch eine Bordsteinkante, in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch durch Pflasterlinien22, von der Fahrbahn oder einem Seiten-/Parkstreifen abgetrennt.23

Jenseits der Bordsteinkante darf in keinem Fall geparkt werden, außer dies wurde explizit erlaubt. Für den Ausnahmefall, dass Parken auf dem Gehweg erlaubt ist, ergänzt § 12 Abs. 4a, dass hierzu der rechte Gehweg zu benutzen ist.

Beide Abschnitte zusammen definieren das Parkverbot auf Gehwegen: „Aus der Zusammenschau von § 12 Abs. 4 StVO einerseits und § 12 Abs. 4a StVO andererseits ergibt sich, dass der Staat dem Bürger grundsätzlich verbietet, den Gehweg bzw. Teile davon zum Parken des Kraftfahrzeuges zu nutzen, und dies nur dort zulässt, wo es gesondert ausgewiesen ist.“23a

Aus der Zusammenschau von § 12 Abs. 4 StVO einerseits und § 12 Abs. 4a StVO andererseits ergibt sich, dass der Staat dem Bürger grundsätzlich verbietet, den Gehweg bzw. Teile davon zum Parken des Kraftfahrzeuges zu nutzen, und dies nur dort zulässt, wo es gesondert ausgewiesen ist.

VG Bremen

Das Parkverbot gilt auch für Fahrzeuge, die „nur ein wenig“ auf den Gehweg gefahren sind und teilweise noch auf der Fahrbahn oder dem Seitenstreifen stehen. Dies wird als „Halbbordparken“, „halbhüftiges“, „aufgesetztes“ oder einfach „halbes“ Parken bezeichnet.

Nur in Ausnahmefällen erlaubt die Straßenverkehrsordnung das Parken auf einem Gehweg. Dazu muss es explizit gestattet werden. Zu diesem Zweck gibt es das Verkehrszeichen 315 („Parken auf Gehwegen“) sowie die so genannte „Parkflächenmarkierung“.

Daher unterscheiden wir im folgenden Kapitel zwischen legalem und illegalem Parken auf Gehwegen.

Dieser Text ist ein Ausschnitt aus unserer Broschüre „Parken auf Gehwegen: Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf“. Sie können die gesamte Broschüre als PDF hier herunterladen.

 


1Genaue Definitionen finden sich in den Straßen- und Wegegesetzen der Länder.

2Verdeutlichung durch die Autoren

3OLG Hamm, 08.02.1994 – 3 Ss OWi 1215/93, mit Verweis auf BGH VRS 4, 388; OLG Düsseldorf VM 1992, 70/71

4§ 25 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)

4aVG Bremen, 11.11.2021 – 5 K 1968/19

5§ 2 Abs. 5 StVO

6Martin Randelhoff: „Die größte Ineffizienz des privaten Pkw-Besitzes: Das Parken“, https://www.zukunft-mobilitaet.net/13615/strassenverkehr/parkraum-abloesebetrag-parkgebuehr-23-stunden/, mit Verweis auf „Ergebnisbericht Mobilität in Deutschland 2008“ und andere europäische Statistiken

7OVG Niedersachsen, 17.02.2012 - 7 ME 185/11

8z.B. § 14a Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167317,17

9VG Köln, 13.05.2011 - 18 K 1172/11

10http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/

11http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

12https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/

13http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/

14https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/

15https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/btkat_node.html

16Begründung zur StVO-Novelle 2020, Bundesratsdrucksache 591/19, S. 115, https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0501-0600/591-19.pdf

17https://www.verkehrsministerkonferenz.de/VMK/DE/termine/sitzungen/21-04-15-16-vmk-telefonschaltkonferenz/21-04-15-16-bericht-ad-hoc-ag-fussverkehrspolitik-6-3.pdf

18Hervorhebung durch die Autoren

19Der in Landesstraßengesetzen definierte Anliegergebrauch umfasst oft, aber nicht zwangsläufig das Recht auf Anlage einer Zufahrt zu einem privaten Stellplatz; siehe u.a. VG Augsburg, 08.11.2017 – Au 6 K 17.631; VG Gelsenkirchen, 20.05.2008 - 14 K 1550/06; OVG Münster, 16.06.2014 - 11 A 1097/12

20VG Saarlouis, 29.08.2012 - 10 K 1899/11

21OLG Hamm, 14.03.1979 - 6 Ss OWi 2455/78

22§ 39 Abs. 5 StVO

23OLG Hamm, 08.02.1994 - 3 Ss OWi 1215/93

23aVG Bremen, 11.11.2021 – 5 K 1968/19